Verordnungen

Närrische Verordnung 2023

§ 1 Jegliche Verfügungsgewalt, besonders die der Stadtspitze, geht ab dem Tag der Proklamation des Hofstaates uneingeschränkt auf seine Tollität und Ihre Lieblichkeit über.
Die Stadtkasse ist dem Finanzminister am Tage der Proklamation auszuhändigen.

§ 2 Allen Helfern des rheinischen Brauchtums ist ihre dafür geopferte Zeit, bei ihrer Rentenberechnung, als Beitragszeit voll anzurechnen.

§ 3 Die bestehenden Corona-ALAAF-Regeln (Abstand, Lüften, Alltagsmaske, App und Flossenwaschen) sind einzuhalten.

§ 4 Ab dem Tage der Proklamation soll wieder geschunkelt und gelacht werden, die Freude und Leichtigkeit soll in die Straßen unserer Heimatstadt Andernach zurückkehren.

§ 5 Als äußere Erkennung eines Karnevalisten soll sein Haus bunt geschmückt und mit Fahnen seines Vereins dekoriert sein.

§ 6 Bei Gesangsversuchen des gesamten Hofstaates jeglicher Art ist mit frenetischem Applaus zu antworten (auch bei schiefen Tönen).

§ 7 Beim Treffen eines Karnevalisten oder des Hofstaates sind diese stets mit einem lauten Alaaf zu begrüßen und danach verpflichtet mit ihm zu schunkeln und Karnevalslieder zu singen.

§ 8 Auch die kleinsten Karnevalisten sollen an Karneval Ihren Spaß haben.
Das heißt, die Schlafenszeit wird um mindestens 1 Stunde verlängert, zudem soll in den Kindergärten und Schulen das rheinische Brauchtum mit Gesang von karnevalistischen Liedern gefördert werden.

§ 9 Bezugnehmend auf Paragraph 8 sollen alle Eltern und Großeltern mit Ihren Kindern am Rosenmontagsumzug teilnehmen und kräftig ihre Kinder beim Kamelle raffen unterstützen.

§ 10 Als Amtssprache ist nur Annenacher Platt zu akzeptieren.

§ 11 Verstöße gegen diese Verordnung sind umgehend dem Närrischen Ministerium zu melden.